Allgemeine Geschäftsbedingungen RHK-Overnight GmbH - Stand: 01.01.2018
1 Geltung/Vertragsverhältnis
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des RHK-Overnight GmbH (RHK) gelten für alle Verträge über die Besorgung der Beförderung von Paketen, incl. Overnight-Paketen (ON) und Express-Paketen, soweit nicht zwingend etwas anderes gesetzlich vorgeschrieben ist.
1.2 Vertragspartner sind Auftraggeber und derjenige RHK Systempartner, der als Auftragnehmer die Besorgung der Beförderung von Paketen übernommen hat. Die Beförderung erfolgt über das Transportsystem von Drittanbietern. Der Vertrag kommt spätestens mit Übernahme eines Paketes zur Beförderung zustande.
2 Paket (gilt nicht für Expressversand und Overnight)
2.1 Befördert werden Pakete mit folgenden Maßen und Gewichten:
maximales Gewicht: 40 kg,
maximale Länge: 175 cm,
maximales Gurtmaß* : 300 cm
*Umfang (doppelte Breite + doppelte Höhe) + Länge
2.2 Dem Auftraggeber obliegen die ausreichende Innen- und Außenverpackung und Kennzeichnung des Paketes. Die Beförderung über das System (Drittanbieter) erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen und mechanischen Umschlag ausreichend schützt und einen Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen von Spuren nicht zulässt.
3 Beförderungsausschlüsse (gilt nicht für Expressversand und Overnight)
3.1 Von der Beförderung im Paketdienst sind ausgeschlossen:
3.1.1. alle Pakete, die der Produktspezifikation gemäß Ziff. 2 nicht entsprechen;
3.1.2. Güter von besonderem Wert, insbesondere Edelmetalle, echter Schmuck, Edelsteine, echte Perlen, Antiquitäten, Kunstgegenstände;
3.1.3. Geld, Urkunden, Dokumente, Wertpapiere sowie sonstige geldwerte Güter (z. B. Kredit-, Scheck- und Telefonkarten);
3.1.4. Gutscheine und Eintrittskarten mit einem Wert von mehr als 350,-- € pro Paket;
3.1.5. Pelze, Teppiche, Uhren, sonstige Schmuckgegenstände sowie Lederwaren mit einem Wert von mehr als 350,-- € pro Stück;
3.1.6. sonstige Güter, sofern sie einen höheren Wert als 10.000,-- € besitzen;
3.1.7. Pakete, deren Inhalt, Beförderung oder äußere Gestaltung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt;
3.1.8. Schusswaffen nach dem deutschen Waffengesetz;
3.1.9. Pakete, die geeignet sind Personen zu verletzen oder Sachschäden zu verursachen, leicht verderbliche Güter, lebende oder tote Tiere, medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut, medizinische Abfälle, menschliche Überreste, Körperteile oder Organe;
3.1.10. Gefahrgut, es sei denn, dieses wurde nach Absprache mit dem Auftragnehmer und unter Abschluss einer diesbezüglichen Sondervereinbarung übergeben;
3.1.11. Fracht- und Wertnachnahmen, es sei denn, letztere wurden nach Absprache mit dem Auftragnehmer und unter Abschluss einer diesbezüglichen Sondervereinbarung übergeben;
3.1.12. bei grenzüberschreitender Beförderung: Güter, deren Im- oder Export nach den Richtlinien der jeweiligen Versand-, Transit- oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigungen erfordern.
3.2. RHK ist berechtigt, die Weiterbeförderung zu verweigern, wenn RHK nach Übernahme des Gutes Kenntnis von einem Beförderungs-ausschluss erhält oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Paket von der Beförderung gemäß Ziff. 3.1 ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist RHK berechtigt, sofern es die Sachlage rechtfertigt, solche Güter unter Benachrichtigung des Auftraggebers auf dessen Kosten zu verwerten oder zur Abwendung von Gefahren zu vernichten.
3.3. Die Übernahme von gemäß Ziff. 3.1 ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar.
3.4. Der Auftraggeber haftet neben den gesetzlich geregelten Fällen für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die durch den Versand von gemäß Ziff. 3.1 ausgeschlossenen Gütern entstehen.
4 Leistungsumfang
4.1 Die Leistung umfasst
4.1.1 die Besorgung der Beförderung durch Frachtführer, die Übernahme, den Umschlag und die Zustellung von Paketen;
4.1.2 bei Nichtantreffen einen zweiten und falls notwendig einen dritten Zustellversuch;
4.1.3 die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede unter der Zustelladresse angetroffene Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung;
4.1.4 die Rücksendung von unzustellbaren oder annahmeverweigerten Paketen an den Auftraggeber.
4.2 Sind Zustellung oder Rücksendung wegen Adressenmängeln, fehlender Absenderangaben oder aus sonstigen Gründen nicht möglich, darf RHK das Paket zwecks Feststellung des Auftraggebers oder Empfängers öffnen. Verläuft die Prüfung erfolglos, darf der Inhalt nach Ablauf einer angemessenen Frist verwertet oder, sofern notwendig, vorher vernichtet werden.
4.3 Wert- oder Interessendeklarationen nach CMR oder Warschauer Abkommen werden nicht berücksichtigt.
5 Lieferfristen
Lieferfristen sind nicht vereinbart.
6 Leistungsentgelt
6.1 Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die üblichen Leistungsentgelte entsprechend der Preisliste des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung. Maßgeblich sind die am Tage der Auftragserteilung gültigen Preise.
6.2 Kosten für Rücksendungen aus dem Ausland werden dem Auftraggeber separat berechnet.
6.3 Aufwendungen für Importsendungen, die in Deutschland zugestellt werden (z.B. Zölle und Einfuhrabgaben) werden dem Empfänger in Rechnung gestellt. Die Kostenschuldnerschaft des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer für diese Aufwendungen bleibt davon unberührt.
6.4 Sind Leistungsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen oder werden sie von ihm verursacht, so hat der Auftraggeber diese Beträge zu begleichen, falls sie nicht auf erstes Anfordern durch den ausländischen Empfänger ausgeglichen werden.
7 Mitwirkungspflichten
7.1 Dem Auftraggeber obliegen die ordnungsgemäße Adressierung und Anbringung der Adresse/der Beförderungspapiere. Eine Postfachadressierung ist nicht zulässig.
7.2 Der Auftraggeber hat bei Versand von Zollgut alle Papiere beizufügen, die für die zollamtliche Abwicklung erforderlich sind.
7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Übergabe zu prüfen und RHK anzuzeigen, ob es sich um von der Beförderung ausgeschlossene Güter im Sinne von Ziff. 3.1 handelt. In Zweifelsfällen hat der Auftraggeber RHK ebenfalls hierüber zu informieren und die Entscheidung von RHK einzuholen.
8 Haftung
8.1 Sofern kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, haftet der Auftragnehmer von der Übernahme bis zur Ablieferung wie folgt:
8.1.1 für Verlust und Beschädigung des Gutes im Bereich Express- und Overnightversand mit einem Höchstbetrag von 8,33 SZR (Sonderziehungsrechten) pro Kilogramm des Rohgewichts. Glas und Porzellan sind nur nach DIN vorgesehenen bruchsicheren Verpackungen zu versenden. Ansonsten erfolgt der Haftungsausschluss. Für den normalen Paketversand gelten die Bedingungen des Drittanbieters.
8.1.2 für Verlust und Beschädigung bei internationalen Beförderungen nach den Bestimmungen der CMR für den Straßenverkehr und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens für die Luftbeförderung;
8.1.3 für Verlust und Beschädigung bei Lagerleistung (§§ 467 ff HGB) mit einem Höchstbetrag von 5,-- € pro Kilogramm des Rohgewichts, höchstens jedoch mit bis zu 5.000,-- € je Schadensfall.
8.1.4 Die Haftung nach Ziffer 8.1.1 ist je Schadensfall der Höhe nach auf 50.000,-- Euro, mindestens jedoch auf 2 SZR für jedes Kilogramm begrenzt, je nach dem, welcher Betrag höher ist.
8.1.5 Die Haftung des Auftragnehmers ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden, begrenzt auf 50.000,-- Euro je Schadensereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei mehreren Geschädigten haftet der Auftragnehmer anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
8.1.6 Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für andere Schäden, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf einen Betrag von 50.000,-- € je Schadensfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
8.2 Die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Paketen ist neben den gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen, wenn - deren Beförderung gem. Ziff. 3.1 ausgeschlossen ist, sofern nicht durch den Auftraggeber gem. Ziff. 7.3 bekannt gegeben wurde, dass es sich um ein von der Beförderung ausgeschlossenes Gut handelt und dies auch nicht für RHK erkennbar war; - der Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers, des Empfängers oder deren Erfüllungsgehilfen eingetreten ist.
9 Versicherung
9.1 Für jedes Paket besteht eine Versicherung (Drittanbieterversicherung). Diese Versicherungsleistung ist der Höhe nach auf maximal 350,-- € je Paket begrenzt.
9.2 Ein höherer Versicherungsschutz kann im Rahmen der Drittanbieter-versicherung bis zu 10.000,-- € pro Paket in Staffelungen zu je vollen 500,-- € Versicherungssumme gegen eine zusätzlich zu entrichtende Prämie vereinbart werden. Diese Möglichkeit besteht in Paketshops grundsätzlich nicht.
9.3 Die Höherversicherung kann nach Maßgabe des Auftraggebers für das gesamte Paketvolumen, für ein Teilvolumen oder für einzelne Pakete bei Vertragsschluss, spätestens jedoch bei Übernahme, vereinbart werden.
9.4 Die über die Haftung hinausgehende Drittanbieterversicherung besteht allein zugunsten des Auftraggebers. Hieraus resultierende Ansprüche können nicht an Dritte abgetreten werden.
9.5 Von der über die Haftung nach Ziff. 8 hinausgehenden Drittanbieter- versicherung sind Pakete ausgeschlossen, für die anderweitig eine Versicherungsdeckung besteht.
10 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Dies gilt nicht für Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer als berechtigt anerkannt wurden.
11 Abweichende Vereinbarungen
Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann nicht mündlich abgedungen werden.
12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Regelungslücken, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort derjenigen Niederlassung des Auftragnehmers, an die der Auftrag gerichtet ist. Bei grenzüberschreitender Beförderung gelten die Bestimmungen der CMR oder des Warschauer Abkommens.
12.2 Regelungslücken sind unter Zuhilfenahme nationalen Rechts aufzufüllen. Anzuwenden ist das Recht desjenigen Staates, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat.
12.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zur Gesamtnichtigkeit.